Satzung

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§1 Name

  1. Der Verein führt den Namen „Kulturverein Haag an der Amper e.V.“
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

§2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Haag a.d. Amper.

§3 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenverordnung.

§4 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Planung, Koordination und Ausrichten von kulturellen Veranstaltungen wie z.B. Vorträgen, Lesungen, Ausflügen, Konzerten und Ausstellungen.

§5 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§6 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  5. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§7 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§8 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei
  5. Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  6. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  7. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  8. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend ist, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gegeben werden.

§9 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem
  6. betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§10 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand (§12 und §13 der Satzung)
  2. Die Mitgliederversammlung (§§14 bis 18 der Satzung)

§12 Vorstand

1. Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und 7 Beisitzern.
2. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten  Vorstandes im Amt.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte, in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von, und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits und Rechtsgeschäften von mehr als 2.500,00 Euro die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen ist. Über 7.500,00 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§14 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist an die dem Verein bekannte Adresse zu berufen

a. mindestens einmal jährlich

b. innerhalb von sechs Wochen außerordentlich, wenn mindestens 10 Mitglieder die Einberufung unter schriftlicher Begründung beantragen

§15 Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=die Tagesordnung) bezeichnen.

§16 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten  Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs.5) zu enthalten.
  5. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§17 Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich zu beschließen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§3 der Satzung) ist die Zustimmung 80% der Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§19 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (vgl. §17 Abs. 5 der Satzung).
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§11 der Satzung).
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Haag an der Amper, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§20 Geschäftsordnung des Vereins

Weiterführende Organisationsstrukturen und Richtlinien werden in der Geschäftsordnung des Vereins festgelegt.